GSSG | Gemeinnützige Stiftung Sexualität und Gesundheit

Steuerliche Abzugsmöglichkeiten

Neue, bessere Rahmenbedingungen für Stifter, Zustifter und Spender

Am 1. Januar 2007 trat das „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ in Kraft. Der Bundestag hatte am 6. Juli 2007, der Bundesrat am 21. September 2007 einem der größten Reformwerke im Spenden­recht zugestimmt. Neben Regelungen für Vereine und Übungsleiter sollen damit vor allem Bürgerinnen und Bürger zum Stiften und Spenden eingeladen und insgesamt das Spendenrecht großzügiger gestaltet werden.

 

Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick:

Bis zu 20 Prozent des zu versteuernden Einkommens können im Falle einer Zuwendung steuerlich geltend gemacht werden. Die gilt für alle förderungswürdigen Zwecke. Bislang 2007 galten Höchstgrenzen für den Spendenabzug von bisher 5 Prozent (gemeinnützige, kirchliche und religiöse Zwecke) bzw. 10 Prozent (mildtätige, wissenschaftlich und kulturelle Zwecke) des Gesamtbetrages der Einkünfte. Vgl. § 10b Abs. 1 S. 1 und 2 EStG. Der Sonderbetrag von 20.450 Euro, den ein Spender oder Zustifter bislang jedes Jahr steuerlich geltend machen konnte, wird abgeschafft. Dafür muss er die Zuwendung nicht im Jahr der Zuwendung steuerlich geltend machen, sondern kann dies auch in einem der folgenden Jahre tun.

Für Zuwendungen bis zu 200 Euro benötigt man keine Zuwendungs­bestätigung mehr, um sie steuerlich geltend zu machen. Bislang lag diese Grenze bei 100 Euro. Vgl. § 50 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStDV.

Das „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ bringt weitere Veränderungen:

Der Katalog der gemeinnützigen Zwecke wird erweitert, u. a. um die den Zweck der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements. Es gibt keine Unterscheidung mehr zwischen spendenbegünstigten und gemeinnützigen Zwecken. Finanzbehörden können zusätzlich Zwecke für gemeinnützig erklären.
Zustiftungen in das Grundkapital einer neuen oder bestehenden Stiftung in der Rechtsform der Stiftung des Bürgerlichen Rechts können bis zu einer Höhe von 1 Million Euro über einen Zeitraum von zehn Jahren steuerlich geltend gemacht werden.

Bislang lag die Grenze bei 307.000 Euro. Wichtig ist zudem, dass die Zustiftung nicht mehr auf neue Stiftungen begrenzt ist und im Jahr der Errichtung oder im Folgejahr erfolgen muss. Auch bestehende Stiftungen profitieren so von der neuen Regelung – und das Stiftungswesen im Ganzen, da man, anstatt immer neue kleine Stiftungen zu errichten, die bereits bestehenden mit zusätzlichem Kapital ausstatten kann. Ehegatten werden bei dieser Regelung einzeln veranlagt, das heißt, jeder kann eine Zustiftung von 1 Million Euro steuerlich geltend machen. Vgl. § 10b Abs. 1a EStG.

Die zeitlich begrenzte Vor- und Rücktragsmöglichkeit bei Großspenden wird abgeschafft.

Die Grenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer gemeinnützigen Organisation wird von 30.678 Euro auf 35.000 Euro angehoben. Die Übungsleiterpauschale wird von 1.848 auf 2.100 Euro angehoben.

Die verschuldensunabhängige Haftung, also der Satz, mit dem für unrichtige Zuwendungsbestätigungen und fehlverwendete Zuwendungen zu haften ist, sinkt von 40 Prozent auf 30 Prozent der Zuwendungen.

Mit dem Gesetz wurde zusätzlich eine steuerfreie Pauschale für Verantwortungsträger in gemeinnützigen Vereinen in Höhe von 500 Euro eingeführt.

 
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